Nach dem Transparenzgebot müssen Rechte und Pflichten in AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Das ist bei der Kündigungsklausel einer großen Online-Partnerbörse nicht der Fall gewesen, so das LG München I.
Im jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12. Mai 2016 hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass die Kündigungsklausel der Online-Partnerbörse eDates gegen das Transparenzgebot verstößt (Az. 12 O 17874/15). Danach sollte die Abbestellung der kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "in gesetzlich geregelter 'Elektronischer Form' z. B. per E-Mail" erfolgen, die Textform wurde ausgeschlossen.
Aus Sicht des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war diese Formulierung weder klar noch verständlich und regelte nicht eindeutig, wie Verbraucher tatsächlich kündigen können. Diese könnten eine einfache E-Mail für ausreichend halten, tatsächlich wollte der Portalbetreiber allerdings, dass Verbraucher ihre unterschriebene Kündigungserklärung einscannen und per E-Mail absenden.
Das LG München I urteilte deshalb, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt. Danach müssen Rechte und Pflichten in AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Das sei hier nicht der Fall. Unter gesetzlich geregelter elektronischer Form sei eine Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen. Dafür reiche eine einfache E-Mail aber gerade nicht, was jedoch nicht deutlich genug zum Ausdruck komme. Damit bestehe die Gefahr einer unbeabsichtigten Vertragsverlängerung.
Grundsatzurteil des BGH erwartet, neue Rechtslage ab Oktober
Außerdem ist es nach § 309 Nr. 13 BGB gesetzlich untersagt, dass Verbraucher bei einer Kündigung an eine strengere Form als die Schriftform – zum Beispiel den klassischen Brief mit eigenhändiger Unterschrift – gebunden werden. Das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz stelle eine erheblich höhere Hürde auf. Das Urteil ist nach Angaben des vzbv noch nicht rechkräftig.
Die Wettbewerbshüter erwarten in einem ähnlichen Fall mit der Partnerbörse elitepartner.de voraussichtlich am 14. Juli 2016 ein Grundsatzurteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 387/15). Der dort streitigen Klausel zufolge war bei der Kündigung die elektronische Form ausgeschlossen, ein Telefax sollte hingegen möglich sein.
Ab Oktober wird das Kündigen für Verbraucher einfacher möglich sein. § 309 Nr. 13 BGB wird dann verschärft: Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern dürfen in AGB dann an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden. Nach der dieser neuen Gesetzeslage wäre eine Kündigung eines Premiumangebotes - nicht nur - einer Partnerbörse auch mit einfacher E-Mail möglich.
ms/LTO-Redaktion
LG München I kassiert Kündigungsklausel von Online-Partnerbörse: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19874 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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