Gäste loben bei den Google-Bewertungen im Internet die schnelle Bedienung im Bräustüberl Tegernsee - trotzdem gab der US-Konzern lange Wartezeiten an. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat Google den Unterlassungsanspruch anerkannt.
Der Rechtsstreit zwischen dem Herzoglichen Bräustüberl Tegernsee und Google um Internetangaben zu Wartezeiten ist beigelegt. Der geplante Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch vor dem Landgericht (LG) München I wurde kurzfristig aufgehoben, bestätigte das Gericht (Az. 25 O 13925/18).
Google habe den Unterlassungsanspruch am Dienstagabend kurz vor Dienstschluss anerkannt und um Aufhebung des Termins gebeten. Das Unternehmen sei damit einem Rechtsstreit aus dem Weg gegangen, teilte die Traditionsgaststätte bereits am Vorabend mit.
Wirt Peter Hubert hatte den Internet-Riesen verklagt. Grund waren Angaben zu angeblichen Wartezeiten. Laut Google waren es oft 15 Minuten, an Wochenenden sogar auch mal 90 Minuten. Dabei lobten Gäste an gleicher Stelle im Internet bei den Bewertungen eine "schnelle Bedienung" und "Top Service". Google hatte die Angaben im Juli zwar aus dem Netz genommen. Laut Huberts Anwalt Dr. Thomas Glückstein hat das Unternehmen aber keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Wartezeitangaben und Kommentare unterscheiden sich
Der US-Konzern hatte seine Angaben so erklärt: "Die geschätzten Wartezeiten basieren auf anonymen Daten von Personen, die in der Vergangenheit das betreffende Restaurant besucht haben, ähnlich wie bei den Funktionen 'Stoßzeiten' und 'Besuchsdauer'." Unternehmen könnten aber über einen Link Feedback geben. Und: "Wir werden den Fall außerdem untersuchen, um Google Maps weiter zu verbessern."
Laut Hubert hatte ein Google-Mitarbeiter auf einen Algorithmus verwiesen, der weltweit gleich sei. Gäste, die sich vor dem Besuch des Bräustüberls im Internet informierten, könnten die Wartezeitangaben abschrecken. Hubert war verärgert: "Sie erfahren nicht, dass das aufgeschaltet wurde, Sie bekommen nicht gesagt, warum das aufgeschaltet wurde. Sie können nicht sagen, dass Sie das nicht möchten - und wenn es falsch ist, können Sie es nicht korrigieren." Google verwies dagegen auf einen Link, unter dem Unternehmen eine Rückmeldung übermitteln könnten.
Google erkennt Forderungen an
Verwunderte Gäste hatten den Wirt 2017 auf die irreführenden Google-Angaben aufmerksam gemacht. Seitdem geht der Streit. Dabei geht es nicht nur um die Unterlassung der laut Hubert falschen Wartezeitangaben, sondern auch um die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Klage im Zusammenhang mit den Google-Diensten gegen ein US-Konzern bei der Tochtergesellschaft in Deutschland zugestellt werden kann. Diese Frage bleibt nun ungeklärt.
Ein Google-Sprecher bestätigte die Absage des Termins. "Wir haben die Funktion 'Wartezeiten' ja bereits im Juli wunschgemäß für das Restaurant am Tegernsee gesperrt. Ebenso haben wir die Forderung anerkannt, die Funktion gesperrt zu lassen." Dem Wirt stehe es aber frei, die Wartezeitenangaben in Zukunft wieder freischalten zu lassen.
"Dass Google einen Anspruch freiwillig anerkennt, habe ich noch nicht erlebt", sagt Rechtsanwalt Glückstein. Damit wird nun ein Anerkenntnisurteil ergehen. Das LG München I wird der Klage also ohne Prüfung der materiellen Rechtslage statt geben. Allerdings bleibt so auch eine grundsätzliche Rechtsfrage unbeantwortet: Kann eine Klage gegen ein US-Konzern in Deutschland zugestellt werden?
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Keine Angaben zu angeblich langen Wartezeiten mehr: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37289 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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