DocMorris und der Wettbewerb zwischen Apotheken: LG Mos­bach ver­bietet Arzn­ei­mittel-Auto­maten

14.06.2017

Medikamente aus dem Automaten - mit dieser Idee wollte DocMorris den Apothekenmarkt verändern und ländliche Bereiche versorgen. Weil das Unternehmen aber nur eine Erlaubnis für den Versandhandel hat, sei dies wettbewerbswidrig, so das LG.

Der Arzeimittel-Versandhändler DocMorris darf den ersten Apothekenautomaten Deutschlands nicht weiter betreiben. Das Landgericht (LG) Mosbach hat dem Unternehmen untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf diesem Wege an Patienten abzugeben. Es gab damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landesapothekenverbandes Baden-Württemberg wegen Wettbewerbsverstoßes überwiegend statt (Urt. v. 14.06.2017).

DocMorris verkauft in Hüffenhardt Arzneimittel über eine Automaten-Apotheke. Dabei tritt der Kunde über einen Videochat in Kontakt mit Mitarbeitern des Unternehmens in den Niederlanden. Nach einer Beratung geben diese per Knopfdruck Medikamente frei.

Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Landesapothekenverband Stuttgart und machte im Wege einer einsteiligen Verfügung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Dabei führte der Verband an, dass DocMorris, ohne eine Erlaubnis in Deutschland zu besitzen, einen Apothekenteilbetrieb unterhalte, sich der behördlichen Überwachung entziehe und hierdurch Vorteile gegenüber Wettbewerbern erziele. In Deutschland besitzt das Unternehmen nämlich nur eine Erlaubnis für den Versandhandel von Arzneimitteln.

LG: Keine Bestellung über den Versandhandel

Das LG in Mosbach folgte dieser Argumentation. Das Gericht sieht die von DocMorris in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln als unzulässig an. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über einen Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel.

Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse.  Der Kunde der Automaten-Apotheken beabsichtige hingegen, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde.

Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.

DocMorris: Situation in ländlichen Regionen verbessern

Darüber hinaus verstoße die beanstandete Vorgehensweise von DocMorris auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.

Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

"Wir hatten uns eine Rechtsprechung im Sinne der Einwohner Hüffenhardts erhofft", teilte DocMorris mit. "Das Urteil erschwert es, die Situation in ländlichen Regionen zu verbessern und die Chancen der Digitalisierung als Lösung zu begreifen", sagte der Vorstandsvorsitzende Olaf Heinrich.

Der Landesapothekerverband begrüßte die Entscheidung indes. "Was dort als verlängerter Arm eines zulässigen Versandhandels ausgegeben werden sollte, entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage", sagte Geschäftsführerin Ina Hofferberth. Sie rechne aber damit, dass DocMorris Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen wird.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

DocMorris und der Wettbewerb zwischen Apotheken: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23195 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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