Ein Motorradfahrer, der aufgrund von Rollsplit in einer Kurve stürzte, erhält weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld, entschied das LG Magdeburg. Mit dem Aufstellen des Warnschildes habe das Land seinen Verkehrssicherungspflichten genügt.
Auf einer Bundesstraße war der Straßenbelag ausgebessert worden. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 Meter vor dem Rollsplitt war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.
Ein Motorradfahrer, der die Kurve mit ca. 50 km/h passierte und aufgrund des Rollsplitts stürzte, meinte jedoch, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte weiterhin eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen. Daher forderte der Mann vom Land Sachsen Anhalt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro und Schadensersatz in Höhe von knapp 3.000 Euro.
Das Magdeburger Landgericht (LG) entschied jedoch, dass das Land keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt habe (Urt. v. 30.07.2015, Az. 10 O 1092/13). Erfolge eine ausreichende Warnung vor Rollsplitt, sei die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr könne nicht verlangt werden.
Aufgrund des Warnschildes hätte der Motorradfahrer sich auf den Rollsplit einstellen müssen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplittfeld nicht ausrutscht. Den Unfall müsse er sich daher selbst zuschreiben.
age/LTO-Redaktion
LG Magdeburg zu Unfall auf Rollsplittfeld: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16435 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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