Laubbläser, Motorsensen und Rasenmäher in nächster Nähe zu glänzendem Metallic-Lack und sensiblen Autoscheiben: Bringen Gemeinden öffentliche Grünflächen auf Vordermann, müssen sie die Umgebung schützen, entschied das LG Magdeburg am Freitag. Andernfalls müssen sie den Schaden komplett ersetzen.
Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkplätzen gemäht werden, muss die Stadt Schutzmaßnahmen gegen zum Beispiel umher fliegende Steine treffen, entschied die für das Staatshaftungsrecht zuständige 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg (Urt. 29.07.2011, Az. 10 O 735/11).
Andernfalls verletze die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht, so die Richter. Tauglich und zumutbar sei es, die Parkflächen abzusperren oder Planen zum Schutz der Fahrzeuge aufzuspannen. Der Kläger, selbst ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei, schlug zudem vor, neben Rasenmähern große Pappwände als Schutz gegen Steinschlag her zu tragen.
Das Auto des Klägers war von einem Stein getroffen worden, der von einem städtischen Rasenmäher hoch geschleudert worden war. Neben einer Seitenscheibe wurde auch der Lack des Wagens beschädigt. Wie das LG entschied, bekommt der Kläger den gesamten Schaden ersetzt.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, die Stadt kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht in Naumburg einlegen.
ssc/LTO-Redaktion
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LG Magdeburg: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3892 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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