Juristisch bietet das Urteil des LG Krefeld im Dieselskandal kaum etwas Neues. Für das Legal-Tech-Unternehmen MyRight stellt es aber einen wichtigen ersten Sieg im Dauerstreit mit VW dar.
Alles fast wie immer, wenn Volkswagen wegen des Dieselskandals verklagt wird: Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung. Der Vorstand kann sich nicht herausreden, da er sich das Wissen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Und wie immer steht im Mittelpunkt die manipulierte Motorsoftware. Das sind die Eckdaten einer Entscheidung des Landgerichtes (LG) Krefeld vom Donnerstag (Urt. v. 13.02.2019, Az. 2 O 313/17). Juristisch also wenig Neues.
Auf Klägerseite steht diesmal aber kein betrogener Dieselfahrer, sondern das Legal-Tech-Unternehmen MyRight, das sich die Ansprüche des Autofahrers abtreten ließ und dann selbst gegen VW vor Gericht zog. Mit dem Sieg hat sich das Unternehmen nun zum ersten Mal gegen den Wolfsburger Automobilkonzern behauptet.
Die einzige rechtliche Besonderheit in dem Fall: Der Dieselfahrer hatte sein Fahrzeug bereits verkauft. Den erhaltenen Kaufpreis muss sich der Mann zwar anrechnen lassen, wie das Gericht gegenüber LTO bestätigte. Nach Abzug des Kaufpreises und der gezogenen Nutzungen bliebe aber immer noch ein Schaden von 9.700 Euro, den der VW-Konzern ersetzen muss, so die Krefelder Richter. Im Prozess hatte der Konzern noch versucht, diese Summe zu verringern. Er machte geltend, der Dieselfahrer habe sein Auto unter Wert verkauft und müsse sich daher den objektiven Wert des Autos anrechnen lassen.
Überzeugen konnte VW die Richter damit aber nicht. Zwar sei das Vorbringen eines solchen Argumentes grundsätzlich möglich und erfolgsversprechend, es müsse dann aber auch substantiell begründet werden. Im konkreten Fall konnte VW nach Ansicht der Richter nicht ausreichend darlegen, dass sich der Mann den Verkauf als schadensminderndes Mitverschulden anrechnen lassen müsse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie VW gegenüber LTO mitteilte, wird die Einlegung möglicher Rechtsmittel geprüft. "Wir halten das Urteil für rechtsfehlerhaft. Wir sind der Ansicht, dass es für kundenseitige Klagen im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik keine Rechtsgrundlage gibt", so VW auf Anfrage von LTO. Eine Entscheidung darüber sei aber noch nicht gefallen.
MyRight hingegen zeigt sich zufrieden. Es sei nun über die grundsätzliche Frage entschieden worden, ob Kunden auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können, wenn sie ihr Fahrzeug bereits verkauft haben, so ein Sprecher des Unternehmens gegenüber LTO. Nach Ansicht der Krefelder Richter ist das durchaus möglich.
tik/LTO-Redaktion
LG Krefeld zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33879 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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