LG Köln zu Internet-Flatrates: Telekom darf nicht drosseln

30.10.2013

Etappensieg für Verbraucher: Die Deutsche Telekom darf in ihren Verträgen über eine Internet-Flatrate für das Festnetz nicht bestimmen, dass die Surfgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen gedrosselt wird. Mit einer Flatrate habe das nichts zu tun, so das LG am Mittwoch.

Internet im Festnetzbereich darf nicht in einer Flatrate angeboten und ab einem bestimmten Datenvolumen gedrosselt werden. Das entschied die 26. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln am Mittwoch. Damit setzte sich die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen durch. Zuvor hatte sie die Telekom vergeblich abgemahnt. Die angegriffene Vertragsklausel sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, diese hätten nämlich ein anderes Verständnis vom Begriff "Flatrate" (Urt. v. 30.10.2013, Az. 26 O 211/13).

Das Urteil betreffe eine vertragliche Drosselung sowohl auf 384 kbit/s als auch auf 2 MBit/s, gab das Gericht an. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört. Teilweise müssten Kunden hierdurch mit zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit auskommen. Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durchschnittskunde einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit. Mit Einschränkungen müsse er jedenfalls im Bereich des Festnetzes nicht rechnen, so das LG.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dass die Telekom Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln einlegen wird, gilt als wahrscheinlich.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zu Internet-Flatrates: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9922 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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