Die Filesharing-Aktivitäten der Untermieter einer Studenten-WG brachten ihren Hauptmieter in die Bredouille: Er wurde prompt verklagt. Nun hat das LG Köln entschieden, dass ein Hauptmieter weder als Täter noch als Störer haftet, sofern ihn keine Prüfungs- und Belehrungspflichten treffen.
Der Hauptmieter selbst schied als Täter aus, da er nachweisen konnte, sich für einen längeren Zeitraum in einer anderen Stadt aufgehalten zu haben. Da der Internetanschluss auf den Hauptmieter angemeldet war, musste das Gericht allerdings noch prüfen, ob er allein deswegen als Störer haftbar ist. Die Richter des Kölner Landgerichts (LG) stellten klar, dass keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber Untermietern bestehen, die eine Haftung begründen könnten (Urt. v. 14.03.2013, Az. 14 O 320/12).
Prüfungs- und Belehrungspflichten könnten gar nicht erfüllt werden, da dies die Privatsphäre der Untermieter verletzen würde. Ohne konkrete Anhaltspunkte sei auch leine gesonderte Belehrung erforderlich.
Die Richter betonten zudem, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Wohngemeinschaft von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Hauptmieter gegenüber den anderen Beklagten einen Informations- oder Wissensvorsprung gehabt habe, der ihn - im Gegensatz zu sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren Kindern in Familienhaushalten - dazu verpflichtete, Belehrungen auszusprechen.
age/LTO-Redaktion
LG Köln zu Filesharing in WGs: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8385 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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