Das Landgericht Köln räumt in einer am Freitag veröffentlichten Erklärung ein, dass einige Kammern, die den Auskunftsanträgen wegen angeblich illegalen Streamings zunächst stattgegeben hatten, ihre Ansicht inzwischen geändert haben.
Das Gericht erklärt, dass inzwischen über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse zur Auskunftserteilung eingegangen seien. Wegen des großen Interesses wolle man zwei Entscheidungen, in denen die Gestattung zur Auskunftserteilung verweigert worden war, zeitnah online stellen. Diese könnten in den nächsten Tagen unter www.nrwe.de mit den Aktenzeichen 228 O 173/13 bzw. 214 O 190/13 abgerufen werden.
Mit endgültigen Entscheidungen über die Beschwerden sei erst im Januar zu rechnen. Allerdings hätten einige Kammern, bei denen Beschwerden eingegangen seien, bereits in Hinweisen signalisiert, dass sie an ihrer Entscheidung nicht festhalten wollten. Beschwerden gegen die Beschlüsse könnten abgeholfen bzw. es könnte ausgesprochen werden, dass die betroffenen Anschlussinhaber durch diese in ihren Rechten verletzt wurden.
Als Begründung für diese Ansicht tragen die Kammern Argumente vor, die so oder ähnlich auch bei LTO und diversen anderen Medien zu lesen waren. Das Streaming von Videos im Internet stelle wohl keinen relevanten Verstoß gegen das Urheberrecht, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sine des § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Es dürfte "vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein". Sowohl die unklare Tatsachenlage, als auch die bislang nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen, würden jedenfalls Zweifel an der für die Gestattung erforderlichen "Offensichtlichkeit" der Rechtsverletzung begründen. Die Vorschrift des §53 UrhG findet in dem - allerdings nur auszugsweise wiedergegebenen - Beschluss keine Erwähnung.
Darüber hinaus zeigen sich die Kammern auch hinsichtlich der Art und Weise skeptisch, wie die den Auskunftsanträgen zugrunde liegenden IP-Adressen ermittelt wurden. Das beigefügte Gutachten zur Funktionsweise der IP-Ermittlungssoftware GLADII 1.1.3 gebe dazu letztlich keine aufschlussreiche Auskunft.
Wie viele Kammern entsprechende Hinweise erteilt haben, und ob es auch Kammern gibt, die noch an der Richtigkeit ihrer ursprünglichen Entscheidung festhalten, ist aus der Erklärung des Gerichts nicht zu entnehmen.
cvl/LTO-Redaktion
LG Köln zu Redtube: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10453 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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