Die Lebensgefährtin muss sich nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt. Selbst dann nicht, wenn er sie darum gebeten hat, entschied das LG Köln.
Das (inzwischen ehemalige) Pärchen, welches seit 2014 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, unternahm im April 2017 mit dem Fahrzeug des Mannes einen Ausflug nach Ratingen. Der Mann, der unter einer gastrointestinalen Allergie litt, die ihn in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen der Toilette zwang, ereilte kurz vor Erreichen des Ausflugslokals ein solcher Anfall. Er hielt daher sein Fahrzeug auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der Nähe aufzusuchen, bemerkte dabei aber nicht, dass er sein Fahrzeug etwas zu nahe an den Bahnschienen abgestellt hatte.
Beim Verlassen des Wagens bat er seine Partnerin, das Fahrzeug sofort wegzusetzen. Die Frau unternahm jedoch zunächst nichts und wurde kurze Zeit später von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht, schleunigst das Auto zu verlassen, da sich ein Güterzug nähere. Erst nach erneuter Bitte des Passanten stieg die Frau aus, bevor der Zug das Fahrzeug erfasste und erheblich beschädigte. Vor Gerichte klagte der Mann gegen seine Partnerin auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.000 Euro.
Das Landgericht Köln (LG) urteilte jedoch, es habe keine Rechtspflicht der Frau bestanden, das Auto zu entfernen, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 09.05.2019, Az. 8 O 307/18). Allein aus dem Umstand, dass das Paar zusammen eine Reise angetreten ist, lasse sich kein rechtliches Schuldverhältnis ableiten. Genauso wenig begründe die Bitte, das Fahrzeug wegzusetzen, einen schuldrechtlichen Vertrag, begründete das LG seine Entscheidung. Schließlich scheide auch eine Haftung der Frau aus pflichtwidrigem Unterlassen aus.
Denn nach Ansicht des Gerichts bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber nicht herleiten.
tik/LTO-Redaktion
LG Köln zu Verantwortlichkeiten bei Lebensgefährten: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36149 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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