Die Telekom verwendet in ihren AGB ein Klausel, welche eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit für Vielsurfer auf 384 kbit/s vorsieht. Wenn es nach der Verbraucherzentrale NRW geht, soll das Unternehmen dies künftig unterlassen. Nun muss das LG Köln entscheiden.
Die Deutsche Telekom verwendet in ihren Neuverträgen eine AGB-Klausel, welche bei Überschreitung gewisser Datenvolumina eine Drosselung der Geschwindigkeit auf 384 kBit/Sekunde vorsieht.
"Offiziell soll diese Regelung erst 2016 in Kraft treten - in den Verträgen ist diese Einschränkung aber nicht enthalten", kommentiert Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale NRW. Nach massiven Protesten von Verbraucher und Politikern hat das Unternehmen inzwischen angekündigt, die Surfgeschwindigkeit lediglich auf zwei Mbit/Sekunde verringern zu wollen.
"Umso leichter sollte es der Telekom eigentlich fallen, die von uns geforderte Erklärung abzugeben", meint Bradler. Die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer hatten schon Anfang Mai von der Telekom die Zusage verlangt, in Zukunft auf die Verwendung der 384 kBit-Klausel in ihren Verträgen zu verzichten. Diese verstoße gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dazu ist die Telekom jedoch nicht bereit, weshalb die Verbraucherschutzzentrale nun Klage (Az. 26 O 2011/13) nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erhoben hat. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht (LG) Köln findet am 18. September 2013 statt.
cvl/LTO-Redaktion
Kampf gegen Geschwindigkeitsdrosselung: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9096 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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