Nicht nur zur EM wird in Deutschland viel Fußball gespielt, sondern auch im Hobbybereich. Über eine Verletzung durch einen festen Schuss hat das LG Köln nun entschieden: Hobbysportler dürfen demnach voll durchziehen.
Ein Hobbyfußballer kann keinen Schadensersatz fordern, wenn er durch einen harten Schuss verletzt wird, es sei denn, der Schütze hat absichtlich auf das Herbeiführen einer Verletzung abgezielt. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, wie nun bekannt wurde (Urt. v. 28.11.2023, Az. 14 O 295/22).
Der Fall vor Gericht drehte sich um zwei mittlerweile ehemalige Arbeitskollegen, die gemeinsam mit anderen Kollegen in Köln auf einem Kleinfeld Fußball spielten. Während der Kollege, der in diesem Fall klagte, im Tor stand, agierte der beklagte Kollege als Feldspieler. Wie immer an diesen "Spieltagen" gab es ein Aufwärmtraining. Darüber, wie es beim Aufwärmen zu der Verletzung kam, ist zwischen den Parteien streitig. Hier kam das LG ins Spiel.
"Mit 'nem superstarken Schuss ins Tor befördern"
Während der Aufwärmphase habe der beklagte Feldspieler dem klagenden Torwart gedroht, dass er gezielt einen "superstarken Schuss" gegen ihn verüben werde, um ihn "ins Tor zu befördern". So schilderte der klagende Torwart die Situation jedenfalls. Im Anschluss daran soll der beklagte Feldspieler einen Moment abgepasst haben, in dem der klagende Torwart unachtsam war. Er soll Anlauf genommen und aus geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des Kopfes des Torwarts abgegeben haben, schilderte der damals im Tor stehende Kollege vor Gericht den Sachverhalt. Er habe nur noch reflexartig seinen Arm schützend vor sein Gesicht halten können, gefolgt von einem hörbaren Knacken im Schulterbereich.
Kurz darauf verließ der klagende Torwart die Sportstätte, bereits am Tag darauf suchte der Hobbyfußballer einen Arzt auf. Trotz Physiotherapie trat jedoch keine Besserung ein. Nach einem Umzug nach Spanien und weiteren ärztlichen Konsultationen wurde er schließlich operiert. Seitdem hat der klagende Ex-Kollege die volle Bewegungsfreiheit seines Arms nicht wiedererlangt. Er forderte deshalb vom beklagten Feldspieler nicht unter 12.500 Euro Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Erstattung von Fahrtkosten für Rehabilitations- und Physiotherapiesitzungen.
Typisches Spiel, typische Aktion
Ganz so ereignisreich beschrieb der beklagte Feldspieler den Hergang während der Aufwärmphase allerdings nicht. Er sagte vor Gericht, dass es immer so gewesen sei, dass die Feldspieler von der Mittellinie aus den Torwart "warmgeschossen" hätten. Doch weder habe es an dem Tag einen Schuss aus nächster Nähe noch eine Drohung mit einem "superstarken Schuss" gegeben. Zwei Geschichten, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten.
Ein unbeteiligter Zeuge konnte jedenfalls bestätigen, dass der beklagte Feldspieler "sehr stark geschossen" habe. Später habe er auch gesehen, wie der klagende Torwart seinen Arm "komisch im Kreis" bewegt und kurz darauf schon die Heimreise angetreten habe.
Der Zeuge konnte aber nicht bestätigen, dass es eine Drohung gegeben hatte, dass aus kurzer Distanz geschossen oder dass ein Moment der Unachtsamkeit ausgenutzt wurde. Das LG Köln entschied daher, dass die Beweise unzureichend seien, um von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung auszugehen.
Starker Schuss als "sozialübliches Verhalten in sportlicher Auseinandersetzung"
Damit war der Fall für das LG aber noch nicht erledigt. Es ergänzt in seiner Entscheidung: Selbst wenn man eine Verletzung des Torwarts durch den Schuss des Feldspielers annähme, wäre diese durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen Auseinandersetzung verursacht worden, so das LG. Mit einem "starken Schuss" müsse ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen – und zwar laut Gericht auch schon beim Aufwärmen.
Im Übrigen stellte das LG klar, dass das Verhalten des Beklagten schon gar nicht rechtswidrig gewesen sei. Denn dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (§ 228 Strafgesetzbuch (StGB)), in die der Torwart aus Sicht des Gerichts jedenfalls durch die Teilnahme an der sportlichen Aktivität eingewilligt habe.
xp/LTO-Redaktion
LG Köln zum Hobbyfußball: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54895 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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