Die aufsteigenden Luftballons waren nicht auf den Hochzeitsfotos! Die frisch Vermählten waren darüber so enttäuscht, dass sie den Fotografen verklagten. Damit scheiterten die Eheleute, die Gerichte sahen keine Rechtsgutverletzung.
Die bloße Enttäuschung über die Leistung eines Hochzeitsfotografen löst noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Das führte das Landgericht (LG) Köln in einem Beschluss aus und bestätigte damit im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Kölner Amtsgerichts, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Urt. v. 08.04.2024, Az. 13 S 36/22).
Der Hochzeitsfotograf hatte dem frisch vermählten Paar einen USB-Stick mit 170 Fotos der Hochzeit überreicht. Das Paar war damit unzufrieden: Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos hätten bei den abgebildeten Motiven gänzlich gefehlt.
Die Brautleute zogen vor das Amtsgericht und forderten mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld: Das Bildangebot habe riesige Enttäuschung und Trauer bei ihnen ausgelöst. Die Hochzeit werde für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Fotografen "ein Leben lang überschattet" sein.
Bloße Enttäuschung auch über Wochen reiche nicht aus, befand das Gericht. Insbesondere hatten die Eheleute nicht substantiiert dargetan, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erreicht worden sei, so das Gericht. Gleichwohl sprach das Gericht dem Paar insoweit Mitgefühl aus, als dass ihre Unzufriedenheit mit dem Fotografen "nachvollziehbar" sei. Insoweit fehle es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach dem Hinweisbeschluss des LG zog das Paar seine Berufung zurück, das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Zum Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 eine wegweisende Entscheidung getroffen.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Kölner Gerichte bleiben hart: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54462 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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