Die Burg Rheinfels in St. Goar geht nicht zurück an den Adel: Das LG Koblenz hat eine Klage des Erben Kaiser Wilhelms II., Hohenzollern-Chef Georg Friedrich Prinz von Preußen, auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches abgewiesen.
Der Chef des Hauses Hohenzollern hat den Prozess um die Burg Rheinfels verloren. "Die Klage wird abgewiesen", sagte der Vorsitzende Richter Christian Stumm am Dienstag im Landgericht (LG) Koblenz. Georg Friedrich Prinz von Preußen hatte den einstigen Familienbesitz hoch über St. Goar am Rhein zurückgefordert. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Mai bezweifelte das LG die Aktivlegitimation des in Potsdam lebenden Ururenkel des letzten deutschen Kaisers für seine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 25.06.2019, Az. 1 O 50/18).
Die Burg Rheinfels gehörte seit dem 19. Jahrhundert dem Hause Hohenzollern. Nach dem Untergang des Kaiserreiches wurde das sogenannte gebundene Sondervermögen des preußischen Königs beschlagnahmt und an die Krongutsverwaltung übertragen, einer Behörde des preußischen Finanzministeriums. Die Krongutsverwaltung übertrug die Burg 1924 an die Stadt St. Goar, die sich im Gegenzug verpflichtete, die Burg nicht zu veräußern und als Denkmal zu erhalten. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen behielt sich die Krongutsverwaltung ein Rücktrittsrecht vor, wozu eine Rückauflassvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. 1927 wurde die Krongutsverwaltung aufgelöst.
Die Stadt St. Goar schloss dann 1998 mit einem Hotel neben der Burgruine einen Erbpachtvertrag für 99 Jahre – mit der Option auf eine ebenso lange Verlängerung. Der Prinz von Preußen meint, dieser Vertrag komme einem Verkauf im Sinne der vertraglichen Rückauflassklausel gleich, der entsprechend untersagt sei. Er klagte deshalb auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches.
Das LG wies die Klage des Hohenzollern-Chef nun aber ab, ihm stehe kein Anspruch auf Berichtigung nach § 894 BGB zu. Ein Rücktrittsrecht hätte seinerzeit allenfalls der preußischen Krongutsverwaltung und nicht Kaiser Wilhelm II. oder seinen Rechtsnachfolgern zugestanden, argumentierte das Gericht. Die Rechte der Krongutsverwaltung verblieben aber nach deren Auflösung beim preußischen Finanzministerium, dessen Verwaltungsbefugnisse wiederrum ab 1947 auf die jeweiligen Länder übertragen wurde. Ein Rücktrittsrecht könnte somit allenfalls dem Land Rheinland-Pfalz zustehen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Adeliger Erbe scheitert vorm LG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36073 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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