Wem gehören geliebte Haustiere nach der Trennung: Dem, der sie geschenkt bekommen hat, oder demjenigen, der die alltäglichen Kosten für das Tier getragen hat? Diese Frage beantwortete das LG Koblenz.
Wer sich - wenn auch sehr intensiv und kostspielig - um eine Katze kümmert, wird dadurch noch nicht zum Eigentümer. Das entschied das Landgericht Koblenz (LG) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (v. 23.10.2020, Az. 13 S 41/20).
Im Juli 2016 entschied sich ein Paar dafür, Katzen anzuschaffen. Zwei Tiere wurden einem von zwei Lebensgefährten geschenkt, gemeinsam holten sie ihre neuen Haustiger ab. Die Katzen erhielten Impfpässe, die auf die Namen beider Lebensgefährten ausgestellt wurden. Um die Katzen kümmerte sich in der folgenden Zeit vor allem der eine Partner, dem die Tiere nicht geschenkt worden waren. Er war es auch, der überwiegend für die Kosten der Tierhaltung aufkam, beispielsweise wenn es zum Tierarzt ging.
Zwei Jahre später kam es im Sommer 2018 zur Trennung. Der Lebensgefährte, der die Katzen ursprünglich geschenkt bekommen hatte, zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, ließ aber einige Sachen dort, da er noch keine neue Wohnung hatte. Auch die Katzen blieben zunächst in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung. Als er seine letzten Habseligkeiten dann abholte, verlangte er auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum heraus. Der mittlerweile Ex-Partner weigerte sich jedoch. Er wollte die Katzen behalten mit dem Argument, dass er sich schließlich immer zu ganz Wesentlichen Teilen um sie gekümmert habe. In der Folge ging die Sache vor Gericht, das nun entschied.
Das LG folgte der Argumentation des engagierten Tierfreundes nicht und verurteilte den beklagten Ex-Partner zur Herausgabe der Katzen an seinen klagenden ehemaligen Lebensgefährten. Wie vom Schenker bestätigt, sei die Schenkung der Katzen allein an den klagenden Lebensgefährten erfolgt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dass die beiden die Katzen gemeinsam abgeholt hatten, ändere daran nichts. Es sei damals nur der klagende Lebensgefährte Alleineigentümer geworden, entschied das Gericht.
Die Tatsache, dass sich der beklagte Lebensgefährte hauptsächlich um die Katzen gekümmert hatte und für die meisten Kosten aufgekommen war, beeinflusse die Eigentümerstellung nicht; er sei dadurch nur zum Mitbesitzer der Katzen geworden. Gleiches gilt für die Eintragung seines Namens im Impfpass. Impfpässe seien nämlich keine Form des Eigentumsnachweises.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
LG Koblenz zum Streit um Haustiere: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43580 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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