Eine funktionstüchtige Kamera und eine Attrappe hatte der Mann auf das Grundstück seines Nachbarn ausgerichtet. Beide muss er nun entfernen. Bei letztere bestehe zumindest ein "Überwachungsdruck", der das Persönlichkeitsrecht verletze.
Eine Kamera auf das Grundstück des Nachbarn zu richten, ist verboten - auch, wenn es sich dabei nur um eine Attrappe handelt. Wie das Landgericht (LG) Koblenz am Mittwoch mitteilte, könne bereits durch den Schein beim Nachbarn ein "Überwachungsdruck" entstehen (Beschl. v. 05.09.2019, Az. 13 S 17/19).
In dem konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer aus Kirchen im Kreis Altenkirchen eine Kameraattrappe in einem Haselnussstrauch an der Grundstücksgrenze angebracht. Eine weitere, funktionstüchtige Kamera, installierte er in einem Fenster im Erdgeschoss. Beide waren auf das Grundstück seines Nachbarn ausgerichtet.
Nach einer Klage seines Nachbarn muss er beide nun entfernen beziehungsweise so ausrichten, dass eine Überwachung des Nachbargrundstücks sowie des öffentlichen Bereichs ausgeschlossen ist. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1004 und § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
LG: Aufnahmen verletzen Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das LG Koblenz bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts (AG) Betzdorf vom April. Nach ständiger Rechtsprechung greife eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des Betroffenen, genauer gesagt in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Bei einer Kameraüberwachung auf Privatgrundstücken müsse deswegen sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke erfasst werden.
Eine Ausnahme könne nur ein überwiegendes Interesse an den Aufnahmen darstellen, erklären die Koblenzer Richter. Dafür muss aber die eigene Sicherheit konkret und besonders gefährdet sein. Das Ziel, Einbrecher abschrecken zu wollen, reiche hingegen nicht aus.
Gleiches gelte auch für die Kameraattrappe. Wenn jemand die Überwachung seines Grundstücks ernsthaft befürchten müsse, entstehe ein "Überwachungsdruck", der ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Auch bei einer Attrappe könne der Nachbar nicht sicher sein, ob sie nicht künftig durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht werden würde, so das LG. Auf eventuelle Einbrecher dürfte die Attrappe in dem Strauch hingegen nur wenig abschreckend wirken, da sie "außer für Eingeweihte" kaum erkennbar sei. Angesichts des zwischen den Parteien schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites habe es bei der Anbringung der Kameraattrappe wohl eher um eine Provokation gehandelt.
mgö/LTO-Redaktion
LG Koblenz zu Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37697 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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