Mopsdame Ronja ist todkrank und braucht teure Medikamente, weswegen ihre Eigentümer einen Teil des Kaufpreises und Schadensersatz von der Züchterin (zurück-)forderten. Das LG Ingolstadt blieb aber deutlich unter der angestrebten Summe.
Einen Teil des Kaufpreises bekommt das Ehepaar, dem die todkranke Mopsdame Ronja gehört, nun zurück. Doch auf den tausenden Euro Behandlungskosten bleiben sie sitzen. Dies entschied am Mittwoch das Landgericht (LG) Ingolstadt (Urt. v. 31.05.2017, Az. 33 O 109/15).
Die Eheleute aus dem fränkischen Ostheim vor der Rhön hatten das Tier bei einer Züchterin zum Preis von 1.400 Euro erstanden, doch bald zeigte sich bei Ronja eine ernste Erkrankung: In Folge der Pug Dog Encephalitis (PDE) genannten Krankheit bekommt Ronja seit ihrem zweiten Lebensjahr epileptische Anfälle, ist auf einem Auge erblindet und hat Schwierigkeiten beim Laufen.
Aufgrund der Krankheit benötigt das Tier zudem teure Medikamente und Therapien - nach eigener Aussage investierten seine Halter bislang rund 15.000 Euro in die Behandlung.
Kaufpreisminderung um die Hälfte wegen Sachmangels
Das klagende Ehepaar erklärte aus diesem Grund die Minderung des Kaufpreises um 75 Prozent auf 350 Euro und forderte Schadenersatz für die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 5.500 Euro. Sie warfen der verkaufenden Züchterin Fehler bei der Züchtung des Mopses vor.
Hinsichtlich der Minderung des Kaufpreises folgte das LG in seinem Urteil weitgehend der Argumentation der Kläger und lehnte einen Gewährleistungsausschluss ab, wie ihn die beklagte Züchterin vorgetragen hatte.
Die Krankheit des Hundes stelle sehr wohl einen Sachmangel dar, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter aus. Allerdings reduzierte es den Betrag, um den der Kaufpreis zu mindern sei, auf 50 Prozent des Gesamtpreises, also 700 Euro.
Kein Ersatz der Behandlungskosten
Hinsichtlich der Schadensersatzforderung für die angefallenen Tierarztkosten erkannte das Gericht aber keinen Anspruch der Mopsbesitzer. Es fehle hierfür am Verschulden der Züchterin, erklärte der Vorsitzende Richter Stefan Schwab: "Die Züchterin hatte keine Kenntnis und musste auch keine Kenntnis vom Gendefekt haben."
Die Verkäuferin habe die Mutter von Ronja zwar zu früh und zu häufig gedeckt, doch habe dies nicht zwangsläufig einen Einfluss auf die spätere Erkrankung gehabt. Weder Eltern noch Geschwister von Ronja hätten zudem eine solche Krankheit aufgewiesen, sodass auch nicht auf ein erhöhtes Risiko bei ihr geschlossen werden könne, so das LG Ingolstadt.
Die Krankheit sei auch bei Übergabe noch nicht erkennbar gewesen, Mops Ronja war zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/mam/LTO-Redaktion
LG Ingolstadt zu Schadensersatz wegen Gendefekts: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23079 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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