Der Fernsehmoderator hat den Schadensersatz-Prozess gegen seine ehemalige Geliebte in erster Instanz verloren. Zweieinhalb Jahre nach dem Freispruch im Strafprozess wegen Vergewaltigung wies das LG Frankfurt am Montag Kachelmanns zivilrechtliche Klage auf Ersatz von Gutachterkosten ab.
Jörg Kachelmanns ehemalige Geliebte Claudia D. hatte den Schweizer Wetterexperten im Februar 2010 wegen Vergewaltigung angezeigt. Nach dem Freispruch im Strafprozess im Mai 2011 hatte Kachelmann vor dem Landgericht (LG) Frankfurt auf Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von rund 13.000 Euro geklagt. Die Begründung: Die Radiomoderatorin habe ihn zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt und ihn so in die Untersuchungshaft gebracht.
Damit ist er nun zumindest in der ersten Instanz gescheitert (Urt. v. 23.12.2013, Az. 2-18 O 198/12). Anders als im Strafprozess musste Kachelmann im Zivilverfahren allerdings selbst darlegen und beweisen, dass Claudia D. bei ihren Vorwürfen die Unwahrheit gesagt hat. Im Strafverfahren hatte das LG Mannheim Kachelmann 2011 zwar nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen - zugleich aber betont, dass dies nicht mit dem Nachweis einer falschen Beschuldigung durch Claudia D. verbunden sei.
Im Zivilverfahren muss das Gericht nur die Beweismittel berücksichtigen, die die Parteien vorlegen. Selbst die Wahrheit ermitteln müssen die Richter nicht.
"Scheinwirklichkeiten" oder "autosuggestiv kontaminierte" Wahrnehmung?
Dabei konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Beklagte wissentlich falsch ausgesagt habe. Schon aus dem Strafurteil ergebe sich nicht sicher, dass ihre Aussage falsch gewesen sei. Zwar gebe es einige forensische Erkenntnisse von Sachverständigen, die sich mit der Darstellung der Frau nur schwer in Einklang bringen ließen. Eindeutig als falsch entlarven würden sie diese aber nicht.
Damit bleibt ungeklärt, ob Claudia D. tatsächlich gelogen, die Wahrheit gesagt oder aufgrund einer "autosuggestiv kontaminierten" Wahrnehmung objektiv falsche Angaben gemacht hat, die sie subjektiv jedoch als zutreffend empfinden musste. Dies, so das LG Frankfurt, habe bereits die Mannheimer Strafkammer zu der ausdrücklichen Feststellung veranlasst, der "Nachweis einer intentionalen Falschaussage […] oder auch nur der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer solchen" sei nicht geführt.
Dabei habe das Gericht ebenfalls gewürdigt, dass die Beklagte zwar zu verschiedenen Punkten des Randgeschehens im Strafverfahren nachweislich falsche Angaben gemacht hat. Für den Kern des Tatgeschehens habe man dies allerdings nicht zweifelsfrei feststellen können. Zudem sei auch nicht ausgeschlossen, dass Kachelmann angesichts seines zumindest im Privatleben nicht immer ungetrübten Verhältnisses zur Wahrheit "Scheinwirklichkeiten" auch im Zusammenhang mit den Geschehnissen des fraglichen Abends errichtet habe.
Den leichten Weg gewählt?
Kachelmann selbst äußerte sich kritisch über das Urteil. Das LG Frankfurt habe "den leichten Weg gewählt", indem es der Einschätzung des LG Mannheim gefolgt sei. Frau D. habe bei der Patientenanhörung im letzten Termin nicht frei ausgesagt, sondern ein vorgefertigtes Skript verlesen. Dies habe das Gericht, trotz gegenteiliger Ankündigung, bei der Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt. Auch habe es sich geweigert, von Kachelmann angebotene, gegenüber dem Strafverfahren neue Beweise zu würdigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden. Kachelmann kündigte bereits an, von dieser Möglichkeit "selbstverständlich" Gebrauch machen zu wollen.
dpa/cko/LTO-Redaktion
Kachelmann verliert Prozess gegen Ex-Geliebte: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10467 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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