Im Streit um den Fahrservice Uber hat das LG Frankfurt am Montag nun erstmals eine Entscheidung unmittelbar gegen einen Fahrer des Dienstes getroffen. Das Gericht untersagte ihm in einer einstweiligen Verfügung, Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst Uber Pop weiter entgegen zu nehmen. Am Mittwoch lehnte das LG außerdem ein Aussetzen der Zwangsvollstreckung gegen Uber ab.
Der Antragsteller sei Mitglied im Vorstand der Taxivereinigung Frankfurt und habe bereits mit der Genossenschaft Taxi Deutschland in dem Streitfall zusammengearbeitet, teilte die Genossenschaft mit.
"Wir möchten betonen, dass der Fahrer von Uber nur dann eine Bestrafung durch das Gericht riskiert, wenn er sich nicht an das Verbot hält", sagte Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft Taxi Deutschland, die auch eine gleichnamige App betreibt. Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Frankfurt käme den Fahrer teuer zu stehen: Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro (Beschl. v. 08.09.2014, Az. 2-06 O 318/14). Dem Beschluss des Gerichts zufolge trägt der Fahrer die Kosten des Verfahrens. Eine Reaktion von Uber lag am Donnerstag zunächst nicht vor.
"Keep Calm and Uber On" - trotz Zwangsvollstreckung?
Das Geschäftsmodell des kalifornischen Unternehmens Uber treibt die Taxi-Branche schon seit einiger Zeit auf die Barrikaden. Die Verbände kritisieren, dass die meisten privaten Fahrer von Uber nicht die üblichen Auflagen des Taxigewerbes erfüllten und damit den Wettbewerb verzerrten. "Uber betreibt illegalen Billig-Wettbewerb zu Lasten der Sicherheit", sagte Schlenker. "Wer in Deutschland Personen befördern will und dies gewerblich - also mit Gewinnabsicht - tut, muss dafür eine Genehmigung haben und über einen Personenbeförderungsschein verfügen, so wie alle Taxifahrer."
Taxi Deutschland hatte erst kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen Uber erwirkt. Demnach darf Uber keine Fahrgäste mehr über seinen Smartphone-Dienst UberPop an Fahrer vermitteln. Das Unternehmen aus San Francisco hatte allerdings prompt erklärt, sich daran nicht halten zu wollen. Seine Botschaft: "Keep Calm and Uber On".
Vor Gericht hatte Uber Widerspruch eingelegt. Ein Antrag auf Einstellung der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Das Unternehmen musste zudem eine weitere juristische Schlappe hinnehmen. Das LG lehnte am Mittwoch auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Uberpop ab (Beschl. v. 10.09.2014, Az. 2-03 O 329/14). Die Entscheidung kommt jedoch nicht überraschend: Da die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gerade dazu dient, möglichst schnell einen bestimmten Zustand zu schaffen oder zu sichern, wird sie nur in Ausnahmefällen eingestellt.
dpa/age/LTO-Redaktion
Erste eV gegen Uber-Fahrer, Vollstreckung läuft weiter: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13159 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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