Kabel Deutschland wollte mit einer Klage erreichen, dass die Telekom ihre jährliche Nutzungsgebühr für die von den Münchnern genutzte Infrastruktur von 101 auf 34 Millionen Euro senken muss. Das LG lehnte dies jedoch ab, weil die Telekom insoweit keine marktbeherrschende Stellung habe. Kabel Deutschland erwägt, in Berufung zu gehen.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hält die Nutzungsverträge der Deutschen Telekom mit der Kabel Deutschland GmbH nicht für kartellrechtswidrig. Es liege keine marktbeherrschende Stellung der Telekom vor, daher könnten die kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen nicht angewandt werden (Urt. v. 28.08.2013, Az. 2-06 O 182/12).
Die Münchener hatten geklagt, weil das Unternehmen die Preise der Telekom für die Nutzung ihrer Kabelkanalanlagen für zu hoch hält. Hintergrund sind Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die Entgelte für die Mitbenutzung von Kabelkanälen der Deutschen Telekom deutlich niedriger anzusetzen als die Vergütung, die Kabel Deutschland aufgrund eines Vertrages mit der Telekom seit 2003 zahlt.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung stehe aber eng in Verbindung mit der Übernahme der Kabelgesellschaften der Telekom durch Kabel Deutschland, so das Gericht. Ende der 90er gliederte die Telekom das Breitbandkabelgeschäft aus ihrem Geschäft aus und verkaufte es schließlich an Kabel Deutschland. In diesem Zusammenhang sind auch die Nutzungsverträge geschlossen worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Kabel Deutschland hat kurz nach der Verkündung mitgeteilt, die Urteilsbegründung abzuwarten und dann über die Eilegung der Berufung zu entscheiden.
una/dpa/LTO-Redaktion
LG Frankfurt zu Streit um Nutzungsgebühren: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9452 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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