Die Kündigungen des "Club Bertelsmann" gegenüber mehreren Buchhändlern waren unwirksam. Einen Schadensersatzanspruch haben die Betroffenen aber nicht, entschied das LG Düsseldorf.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass die vom Betreiber des "Club Bertelsmann" gegenüber mehreren klagenden Buchhändlern erklärten Kündigungen ihrer Pachtverträge zum Jahresende 2015 unwirksam sind (Urt. v. 29.09.2015, Az. 35 O 71/14). Einen Anspruch auf Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 wegen Schließung zahlreicher Filialen und weiterer geschäftsschädigender Maßnahmen haben die Kläger jedoch nicht.
Drei Buchhandlungen hatten gegen die Betreiberin des Geschäfts "Der Club Bertelsmann", einer Tochtergesellschaft der Reinhard Mohn GmbH, geklagt. Das von der Beklagten betriebene Geschäft besteht darin, Clubmitglieder zu werben, die sich als Teil ihrer Mitgliedschaft verpflichten, regelmäßig Bücher und Tonträger zu erwerben.
Das Vertragsverhältnis zwischen den klagenden Händlern und der Beklagten wird durch im Jahre 1996 abgeschlossene Pachtverträge geregelt, in denen die Klägerinnen als Verpächter und die Beklagte als Pächter bezeichnet werden. Seit dem Jahr 2009 ist es verstärkt zu Schließungen von stationären Filialen des Clubs gekommen. Da die Beklagte den "Club Bertelsmann" zum 31. Dezember 2015 ganz schließen will, hatte sie mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gegenüber den Klägerinnen jeweils die Kündigung der Pachtverträge zum Jahresende 2015 erklärt.
Kündigungsverzicht nicht sittenwidrig
Die Klägerinnen halten diese Kündigungen für nicht wirksam, weil die Beklagte in den Pachtverträgen auf ihr Recht zur Kündigung verzichtet habe. Die klagenden Buchhändler machten wegen der aus ihrer Sicht vertragswidrigen Filialschließungen seit 2009 und mangels ausreichender Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 geltend.
Die Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat zum einen festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil es an einem Kündigungsgrund fehle. Die Beklagte habe in den Pachtverträgen wirksam auf eine Kündigung verzichtet. Es sei nach dem Willen des Gesetzgebers möglich, Miet- und Pachtverträge für 30 Jahre abzuschließen, ein Verzicht auf die Kündigung sei keine sittenwidrige Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit. Denn als Pächterin sei die Beklagte nur verpflichtet, die ihr zur Nutzung überlassenen Mitgliedschaften und die damit einhergehenden Bezugsverpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu nutzen. Sie sei nicht verpflichtet, den Betrieb des Clubgeschäfts in der alt hergebrachten Form mit stationären Filialen aufrechtzuerhalten.
Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die klagenden Buchhandlungen keinen Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 verlangen können. Dazu führte das Gericht aus, dass die Beklagte aufgrund der Pachtverträge nicht verpflichtet sei, stationäre Filialen zu betreiben. Die Pachtverträge erlaubten vielmehr ausdrücklich, vertriebliche Aktivitäten zu ändern und weiterzuentwickeln und Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen. Exemplarisch seien im Vertrag als mögliche Vertriebswege die Post und die Zustellung über Boten genannt.
acr/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu Pachtverträgen: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17044 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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