Die Stadt Düsseldorf darf den örtlichen Taxiunternehmen untersagen, einen Zuschlag von zwei Euro für die Zahlung per Kreditkarte zu erheben. Das Personenbeförderungsgesetz erlaube nicht, dass Fahrer und Fahrgast den Preis individuell aushandeln. Taxen zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, für welche die erlassenen Tarifordnungen gelten, so das VG in einem Beschluss von Mittwoch.
Die Funktaxizentrale "Rhein-Taxi" verlangte von ihren Fahrgästen einen Aufschlag von zwei Euro, wenn sie mit Kreditkarte zahlen wollten. Dies wurde ihnen von der Stadt Düsseldorf rechtmäßig verboten, wie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf feststellte (Beschl. v. 28.11.2012, Az. 6 L 1873/12 u.a).
Die Taxizentrale hatte im Vorfeld bereits beantragt, einen städtischen Zuschlag in die Taxitarifordnung einzuführen. Der Rat lehnte jedoch einen gesonderten Zuschlag für Kreditkartenzahlung ab, erhöhte aber die allgemeinen Tarife. "Rhein-Taxi" war der Ansicht, dass dem Unternehmen aufgrund der teuren Lesegeräte und Abrechnungen so hohe Kosten entstünden, dass sich hierdurch kein Gewinn bei einer so bezahlten Fahrt erziehlen ließe. Seit Juli 2012 verlangte das Unternehmen von seinen Fahrgästen trotz Ablehnung des Rates einen Kreditkartenzuschlag von zwei Euro.
Das von der Stadt erteilte Verbot hat das VG nun im Eilrechtsschutz bestätigt. Ein Zuschlag für Kreditkartenzahlung sei zwar grundsätzlich möglich, er müsse jedoch vom Rat beschlossen werden. Da die Taxipreise in Düsseldorf zu den bundesweit höchsten zählten, habe das Gericht auch keinen Anlass gesehen, den Zuschlag einstweilen zu akzeptieren.
una/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zu städtischen Taxipreisen: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7665 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag