Die 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat am Donnerstag den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte "Galaxy Tab 10.1 N" der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.
Das Landgericht (LG) gelangte nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich das im Design geänderte "Galaxy Tab 10.1 N" nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheidet, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor (Urt. v. 09.02.2012, Az. 14c O 292/11).
Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung "Galaxy Tab 10.1" aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az. 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung "Galaxy 10.1 N" verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der "Samsung" Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Apple hatte hilfsweise auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann unter anderem dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.
Auch diesen Antrag wies die 14c. Zivilkammer zurück. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des Tablet-PC auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Käufer kann beide Marken ohne weiteres unterscheiden
Eine Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung Tablet-PC komme.
Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.
tko/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5530 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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