Wenn auf dem Hinflug noch Snacks serviert werden, darf man diese dem Passagier auf dem Rückflug nicht mit dem Verweis auf geänderte AGB vorenthalten, so das LG Düsseldorf.
Fluggesellschaften dürfen die vertraglich vereinbarte Bordverpflegung nicht mit Hinweis auf geänderte Geschäftsbedingungen verweigern. Das hat das Düsseldorfer Landgericht (LG) am Mittwoch in einem Anerkenntnisurteil gegen die Airline Eurowings befunden (Urt. v. 20.05.2020 Az.: 34 O 14/20).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine entsprechende Unterlassungsklage gegen die Lufthansa-Tochter angestrengt. Eurowings hatte einen Anspruch der Verbraucherschützer im letzten Moment anerkannt, sodass am Mittwoch nicht mehr mündlich verhandelt werden musste.
Im konkreten Fall hatte ein Anwalt im März 2019 Flüge von Hamburg nach Mallorca und zurück gebucht, die jeweils einen Snack und ein Getränk einschlossen. Beim Hinflug war ihm beides serviert worden, beim Rückflug nicht mehr, weil sich zwischenzeitlich die Geschäftsbedingungen geändert hatten. Snack und Getränk wurden nur noch gegen Extra-Bezahlung gereicht.
"Wenn etwas vertraglich vereinbart wurde, können wesentliche Vertragsinhalte nicht einfach ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners geändert werden", erklärte Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ein Eurowings-Sprecher erklärte auf Nachfrage, dass es in der Übergangsphase der Tarifumstellung an Bord wohl zu einem Missverständnis gekommen sei.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
Verbraucherschützer gewinnen gegen Eurowings: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41686 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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