Eine Klage von drei Aufsichtsratsmitgliedern der Versicherungsgesellschaft Provinzial Nordwest gegen eine nach ihrer Meinung zu hohe Ausschüttung an die Anteilseigner hat keine Aussicht auf Erfolg. Das hat die zuständige Kammer für Handelssachen am Dortmunder LG in mündlicher Verhandlung am Donnerstag deutlich gemacht.
Der Vorsitzende Richter erklärte, dass es im Aktien- und auch im Provinzialgesetz keinen Ansatzpunkt für einen Stopp der Ausschüttung gebe. Die Kläger, die im Aufsichtsrat die Arbeitnehmer vertreten, hatten eine Ausschüttung von 70 Millionen Euro bei einem Überschuss von 80 Millionen Euro im Geschäftsjahr 2012 als zu hoch beanstandet. Nach ihrer Meinung steht diese Summe in keinem Verhältnis zum Grundkapital von 160 Millionen Euro. (Az. 18 O 65/13).
"Wir sehen keinen Gesetzesverstoß. Es spricht nichts dagegen, dass Unternehmen, die sich im Wettbewerb zu anderen Firmen befinden, auch hohe Gewinne erzielen und ausschütten", sagte Richter Michael Pachur. Er räumte allerdings ein, dass für die Provinzial Nordwest als Versicherungsunternehmen ein anderer Blickwinkel nötig sei. "Alle Anteilseigner haben einen öffentlichen Auftrag. Das darf natürlich nicht übersehen werden", so Pachur.
Darf Privatrecht öffentliches Recht überlagern?
Er verwies auf die Spielräume der Politik, die bisher nicht genutzt wurden. Hätte es einen politischen Willen zu einer Begrenzung der Ausschüttung gegeben, so das Gericht, hätte dies zu einer entsprechenden Formulierung in der Satzung des Unternehmens führen können.
Die Kläger kündigten schon vorab an, in die nächste Instanz gehen zu wollen. Ihnen gehe es bei der Klage generell um die Frage, ob Privatrecht bei einer Aktiengesellschaft öffentliches Recht überlagern darf und damit auch, ob die Provinzial mit einem öffentlichen Auftrag auch an ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft verkauft werden darf. "Unsere Motivation ist, diese Frage klären zu lassen. Uns war klar, dass dies nicht am Landgericht geschehen kann. Deshalb hat uns der Verlauf der Verhandlung nicht überrascht", sagte der Chef des Gesamtbetriebsrats, Albert Roer.
Eine Entscheidung will das Gericht am 13. März verkünden. Vorab müssen die beklagten Anteilseigner bisher noch fehlende Unterlagen über den Ablauf der Hauptversammlung vorlegen. Die hatte am 28. Mai 2013 die Höhe der Ausschüttung beschlossen. Dem Gericht lagen bis Donnerstag noch keine entsprechenden Vollmachten des Vertreters der Anteilseigner vor.
dpa/age/LTO-Redaktion
LG Dortmund sieht keinen Gesetzesverstoß: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10695 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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