Das LG Darmstadt hat den Wiederaufnahmeantrag des verurteilten Mörders Magnus Gäfgen am Freitag zurückgewiesen. Gäfgen war vom LG Frankfurt zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag macht der verurteilte Mörder des Bankiers-Sohn Jakob von Metzler geltend, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 1. Juni 2010 die Voraussetzung des § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sei: Der EGMR habe eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention festgestellt, auf welcher das Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt vom 9. April 2003 auch beruhe. Außerdem sei der Aufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO gegeben und zwar "im Hinblick auf die in dem Verfahren gegen Daschner und Ennigkeit bekannt gewordenen Tatsachen über die Art und Weise der Beweiserhebung" bzw. "Beweismittelerlangung".
Die Kammer hat diesen Antrag zurückgewiesen; ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO liegt ihrer Ansicht nach nicht vor: Der EGMR habe zwar wegen der Bedrohung durch die Polizei eine Verletzung des Verurteilten in seinem Recht nach Artikel 3 EMRK festgestellt; das Urteil des LG beruhe aber nicht auf diesem Verstoß, sondern ausschließlich auf dem in mündlicher Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis des Verurteilten. Seine Angaben im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei hat das Gericht ausdrücklich als unverwertbar angesehen Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 6 StPO sei deshalb nicht ersichtlich.
Gäfgen könne auch einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO nicht geltend machen. Die vorgebrachten Tatsachen über die Art und Weise der Beweiserhebung und Beweisermittelerlangung stellen nach Ansicht der Kammer keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift dar. Dem LG Frankfurt sei das Vorgehen der Polizei gegenüber dem Verurteilten nach dessen Festnahme bekannt gewesen.
age/LTO-Redaktion
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LG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4911 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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