Die EEG-Umlage ist eine noch zulässige Preisregelung, sagte Richterin Petra Kürschner bei der Verkündung ihrer Entscheidung am Freitag und wies damit eine Musterklage eines Textilunternehmens ab.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Chemnitz verfolgt der Staat mit der Ökostrom-Umlage legitime Ziele wie die Verringerung des Kohlendioxidausstoßes und die Förderung der erneuerbaren Energien (Urt. v. 22.03.2013, Az. 1 HK O 1113/12).
Der Textilhersteller Vowalon aus Treuen im Vogtland hält die Umlage über den Strompreis nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für verfassungswidrig. Das Unternehmen hatte deshalb gegen seinen regionalen Energieversorger enviaM aus Chemnitz geklagt, an den es die Abgabe zahlen muss.
Zuvor hatten schon die Landgerichte in Bochum (Urt. v. 06.11.2012, Az. I-12 O 138/12) und Stuttgart Klagen von Textilunternehmen abgewiesen.
Die Kläger stützen ihre Argumentation gegen die Verfassungsmäßigkeit der Öko-Umlage auf ein Gutachten des Rechtswissenschaftlers Gerrit Manssen.
Das Urteil aus Chemnitz ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LG Chemnitz zum EEG: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8395 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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