Weil ihr verstorbener Vater der Schöpfer des Ur-Käfers sei, wollte seine Erbin von VW an den Verkaufserlösen des Beetles beteiligt werden. Das LG konnte sie allerdings nicht davon überzeugen, dass die Design-Zeichnungen von ihm stammten.
Im Streit um die Urheberrechte für das Design des legendären VW Käfer und seines Nachfolgers New Beetle hat die Klägerin eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die Klage der Tochter und Erbin eines an der Entwicklung des ersten Käfers beteiligten Konstrukteurs am Mittwoch abgewiesen (Urt. v. 19.06.2019, Az. 9 O 3006/17).
Die Tochter des früheren Porsche-Designers Erwin Komenda (1904-1966) hatte gegenüber Volkswagen geltend gemacht, dass ihr Vater der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges ein Fairnessausgleich nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Der Gesetzgeber hat den Paragraph im Jahr 2002 eingeführt um sicherzustellen, dass der Urheber im Falle einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes an dem wirtschaftlichen Erfolg mit einer zusätzlichen Vergütung teilhaben kann. Nach früheren Angaben des Anwalts der Erbin ging es in dem Verfahren um fünf Millionen Euro.
Das LG Braunschweig wendete die erst später eingeführte Vorschrift zwar auch auf die Werke aus den 1930er Jahren an. Es sah die Werke des Entwicklers aber nicht als schutzfähig an. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst habe die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint, heißt es in der Begründung. Die Braunschweiger Richter haben dafür zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Erbin von ihrem Vater stammten.
Die Werke seien allerdings zu einer Zeit entstanden, als es bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten, so die 9. Zivilkammer. Beispielhaften nannte sie die Tatra V570 und den Mercedes Typ 130. Zudem habe die Erbin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen beteiligt gewesen sei, entschied das LG Braunschweig.
mgö/LTO-Redaktion
LG Braunschweig zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36007 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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