LG Bonn zur Eigenbedarfskündigung: Umzug für 93-Jäh­rige zumutbar

01.07.2019

Alter, kognitive und körperliche Gebrechen allein sind nicht per se ein Grund, eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs für unwirksam zu erklären, bestätigte das LG Bonn nun die Vorinstanz. Daraufhin kam es zu einem Vergleich.

Nach fast 30 Jahren muss eine 93-jährige Seniorin ihre Bonner Mietwohnung räumen. Nach monatelangem Rechtsstreit haben sich die Parteien am Bonner Landgericht auf diesen Vergleich geeinigt, wie ein Gerichtssprecher am Montag mitteilte. Allerdings muss die Seniorin nicht sofort ausziehen, sondern hat noch eine Frist bis Ende des Jahres (Az. 6 S 114/18).

Ihre Vermieter - ein ebenfalls betagtes Rentnerpaar - hatten der 93-Jährigen Anfang 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die 80 und 81 Jahre alten Eheleute, die selbst gebrechlich sind, wollen in die 100-Quadratmeter-Wohnung ihrer Mieterin im ersten Geschoss ziehen, da sich in dem Haus noch ein ausgebautes Studio befindet, in dem eine Vollzeitpflegekraft untergebracht werden soll. Der Ehemann ist mittlerweile ein Pflegefall des Grades vier.

Entscheidend für den Ausgang des Mietprozesses war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die 93-Jährige nach einem Schlaganfall trotz eingeschränkter Sehkraft, schwachem Kurzzeitgedächtnis und Gesichtsfeldverlust durchaus noch "umzugstauglich" sei. Das betagte Alter eines Mieters allein, so der Richter daraufhin, sei noch kein Grund, ihm nicht kündigen zu können.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Räumungsklage stattgegeben: Die Gründe der Kläger, die auf Eigenbedarf geklagt hatten, seien "nachvollziehbar, nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich". Dagegen war die 93-Jährige in Berufung gegangen. Ein Umzug, so die Begründung, stelle "eine unzumutbare Härte" dar, da sie in einer fremden Umgebung unsicher sei und sich nicht orientieren könne.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Bonn zur Eigenbedarfskündigung: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36205 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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