LG Berlin zum Datenschutz: Mehrere Klauseln von Apple rechtswidrig

07.05.2013

Im Streit mit Apple um den Datenschutz hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen einen Erfolg vor dem LG Berlin errungen. Acht vom IT-Unternehmen verwendete Vertragsklauseln wurden mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil für unwirksam erklärt, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzen.

Apple hatte sich in den Vertragsklauseln unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten ihrer Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zulasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 30. April 2013 (Az. 15 O 92/12, nicht rechtskräftig).

Auch eine Klausel zur Erhebung von Standortdaten erklärten die Berliner Richter für rechtswidrig. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist aber davon auszugehen, dass die Daten "personenbeziehbar" seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die übrigen acht wurden nun vom LG kassiert.

Apple hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass das deutsche Recht nicht greife, weil keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhoben würden. Bei der Datenschutzrichtline handele sich nur um eine Information für die Kunden.

dpa/plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8685 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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