Nur 20 Prozent der Versicherungssumme wurden dem Eigentümer der aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen 100 kg schweren Goldmünze ausgezahlt. Seine Klage auf Zahlung von weiteren 3,36 Millionen Euro wies das LG Berlin ab.
Das Landgericht (LG) Berlin hat eine Klage des Eigentümers der im März 2017 aus dem Bode-Museum gestohlenen 100 Kilo schweren Goldmünze gegen den Versicherer abgewiesen (Urt. v. 17.03.2020, Az. 4 O 63/19). Ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch bestehe nicht, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Die riesige Münze, genannt "Big Maple Leaf", war in der Nacht zum 27. März 2017 aus einer Vitrine gestohlen und mit einer Schubkarre und einem Rollbrett abtransportiert worden. Die Diebe waren durch ein Fenster eingestiegen. Die Beute ist bis heute verschwunden. Die Polizei geht davon aus, dass die Goldplatte zerstückelt und verkauft wurde. Im Februar hatte das LG Berlin drei junge Männer wegen des Diebstahls zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Ein vierter Angeklagter wurde freigesprochen.
Die kanadische Münze mit dem Bild von Königin Elizabeth II. war die Leihgabe eines Privatmanns. Diesem wurden nach dem Diebstahl nur 20 Prozent der Versicherungssumme ausbezahlt. Mit seiner Klage gegen den Versicherer begehrte er die Zahlung von weiteren 3,36 Mio. Euro.
Gefahrerhöhung ist Eigentümer zurechenbar
Das LG wies seine Klage am Dienstag ab. Zwar stelle der Diebstahl ein versichertes Ereignis dar, der Versicherer sei aber wegen einer Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden. So sei im Bode-Museum die elektronische Öffnungsüberwachung Fensters, durch das der Einbruch erfolgt war, seit einem versicherungsrechtlich nicht unerheblichen Zeitraum defekt gewesen. Das habe, so das LG, zu einer rechtlich relevanten Erhöhung des versicherten Risikos geführt.
Das in Kenntnis dieses Defekts reduzierte Sicherheitsniveau habe das Bode-Museum auch nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen kompensiert, hieß es in der Gerichtsmitteilung. Auch der Eigentümer der Goldmünze müsse sich diese Gefahrerhöhung zurechnen lassen. Der vertragliche Leistungsanspruch gegen den Versicherer sei daher ausgeschlossen. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen am Dienstag noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
acr/LTO-Redaktion
LG Berlin zu gestohlener Goldmünze aus Bode-Museum: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40895 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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