Die Chancen für die Drehbuchautorin von "Keinohrhasen" stehen nicht schlecht, dass sie aufgrund des finanziellen Erfolgs des Films eine Nachvergütung verlangen kann. Dazu muss sie aber wissen, wie hoch die Einnahmen wirklich waren.
Die Drehbuchautorin Anika Decker darf Einblick nehmen in die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken". Das Landgericht (LG) Berlin gab nach Angaben vom Dienstag in erster Instanz dem Auskunftsbegehren gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme statt (Urt. v. 27.10.20, Az. 15 O 296/18).
"Keinohrhasen" war 2008 der erfolgreichste deutsche Film im Kino. Auch "Zweiohrküken" lockte Millionen Besucher. Hintergrund der Klage ist der sog. Fairnessparagraf im Urheberrecht (§ 32a UrhG). Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen. Um diesen Anspruch überhaupt geltend machen zu können, muss die Drehbuchautorin jedoch wissen, wie hoch die Erträge sind.
Im Rahmen der Stufenklage geht es daher zunächst um die Offenlegung der Einnahmen der Produktionsfirma Barefoot Films und des Verleihs Warner Bros. durch die verschiedenen Auswertungsbereiche - also etwa DVD, Pay-TV und Streamingdienste. Im nächsten Schritt könnte es um die Frage der angemessenen Vergütung gehen. Die beteiligten Parteien wollten sich vorab nicht zu dem Verfahren äußern.
Aufgrund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme sieht die Zivilkammer auch Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung. Dabei könne es auf dieser Stufe der Klage noch offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Auch auf eine etwaige Verjährung könnten sich die Beklagten nicht berufen. Laut Pressemitteilung des Gerichts besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Auskunftsanspruch auch in Bezug auf Erträge aus verjährter Zeit. Das sei notwendig, damit der Kläger auf der nächsten Stufe umfassend seine Anspruchsvoraussetzungen aus § 32a UrhG darlegen kann.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
LG Berlin zum Fairnessparagraph im Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43230 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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