Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsschutzversicherer den Versicherten Vergünstigungen dafür in Aussicht stellt, dass diese im Schadensfall einen von ihm empfohlenen Rechtsbeistand beauftragen. Dies entschied das LG Bamberg in einem am Dienstag verkündeten Urteil.
Das Landgericht (LG) wies damit die Klage der Rechtsanwaltskammer (RAK) für den OLG-Bezirk München gegen ein entsprechendes Vertragsmodell der HUK Coburg ab. Die Kammer wies zunächst darauf hin, dass auch nach den für alle Versicherten geltenden allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Einschränkungen hinzunehmen sind.
So würden nur Kosten eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattet. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach dem Modell des Versicherers mögliche finanzielle Auswirkungen erst bei einem zweiten Schadensfall entstehen können. Bei einem durchschnittlich im Raum stehenden Betrag von 150 Euro könne nicht von einer relevanten Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherten ausgegangen werden (Urt. v. 08.11.2011, Az. 1 O 336/10).
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der HUK Coburg sehen bei vereinbarter variabler Selbstbeteiligung vor, dass sich die anfängliche Selbstbeteiligung des Versicherten von 150 Euro mit schadensfreien Jahren stetig reduziert, bei einer häufigen Inanspruchnahme aber auf bis zu 300 Euro ansteigen kann. Wählt der Versicherte jedoch im Schadensfall einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte aus, gilt der Vertrag weiterhin als schadensfrei.
Empfohlene Anwälte gewährleisten unkomplizierte Kommunikation
Die Rechtsanwaltskammer (RAK) München sieht hierin eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Es sei eine Verzerrung des Wettbewerbs zu befürchten. Auch bestehe die Gefahr, dass bei dem empfohlenen Anwalt nicht das Interesse des Mandanten, sondern wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stünden.
Das LG Bamberg folgte dieser Argumentation nicht. Es gehe nicht um eine Benachteiligung, sondern um die Belohnung eines bestimmten Verhaltens. Diese Besserstellung sei zulässig. Denn ein sachliches Argument für die Empfehlung von Anwälten bestehe in der Sicherstellung einer unkomplizierten und zügigen Kommunikation. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Einflussnahme des Versicherers auf die Rechtsanwälte erfolge oder dass diese nicht entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet würden.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
AG München: Versicherung muss Sachverständigenhonorar tragen
VG Frankfurt am Main: Versicherungsvermittler darf Provision weitergeben
OLG Berlin Brandenburg: Versicherung muss bei Verschweigen von Krankheiten nicht zahlen
LG Bamberg: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4754 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag