Das LG Arnsberg hat in einem Urteil von Mittwoch entschieden, dass die Vorlage eines ärztlichen Attests ausreicht, um einen Vertrag mit einem Fitness-Studio außerordentlich zu kündigen. Der Kunde ist demnach nicht dazu verpflichtet, seine Krankheit genauer zu beschreiben oder gar Krankenakten vorzulegen.
Im verhandelten Fall hatte eine Frau ihrem Fitness-Studio unter Vorlage eines Attestes gekündigt. Ihr Orthopäde hatte ihr bescheinigt, dass sie innerhalb der nächsten Jahre kein Studio besuchen dürfe. Der Betreiber des Fitness-Studios erkannte das Attest nicht an und forderte die Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Das Amtsgericht in Soest hatte zunächst dem Betreiber Recht gegeben. Die Zivilkammer des Landgerichtes (LG) machte aber deutlich, dass der ärztlichen Bescheinigung Glauben zu schenken sei, soweit es keine eindeutigen Hinweise gebe, dass es sich um ein "Gefälligkeitsgutachten" handele. Es könne zudem nicht sein, dass die Kunden ihre Krankheitsgeschichte offenlegen müssen, um aus dem Vertrag zu kommen. Das widerspreche dem Persönlichkeitsschutz der Kundin, so die Richter (Urt. v. 22.12.2010, Az. I-3S 138/19 – noch nicht veröffentlicht).
LG Arnsberg: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2210 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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