Eine Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen. Die Beamtin wollte sich die zusätzliche Arbeitszeit aus ihrem letzten Dienstjahr vor dem Ruhestand vergüten lassen. Dies lehnten die Koblenzer Richter mit am Freitag bekannt gewordener Entscheidung ab.
Ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit kommt nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, so das Verwaltungsgericht (VG). An einer solchen fehle es hier. Zudem müsse der Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen. Ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse.
Vorher erbrachte Mehrarbeit auszugleichen sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien. (Urt. v. 29.03.2012, Az. 6 K 1067/11.KO).
Die klagende Beamtin vollendete 2009 das 63. Lebensjahr, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden.
Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Pädagogin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Lehrerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ebenfall erfolglos blieb.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Überstunden von Beamten: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6042 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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