Die Gewerkschaft der Flugsicherung muss für den Vorfeldstreik im Februar 2012 auf dem Frankfurter Flughafen keinen Schadensersatz leisten. Das Hessische LArbG wies am Donnerstag in zweiter Instanz die Berufungsklagen von Lufthansa, Air Berlin und dem Flughafenbetreiber Fraport zurück. Sie hatten zusammen mehr als 9,5 Millionen Euro von der Spartengewerkschaft verlangt, weil wegen des Arbeitskampfes rund 1.700 Flüge ausgefallen waren.
Die Fluggesellschaften und die Fraport AG hielten den Streik wie auch den angekündigten Unterstützungsstreik unter anderem wegen einer Verletzung der Friedenspflicht für rechtswidrig und sahen hierin ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse infolge von Flugausfällen, Verspätungskosten und Gebührenausfälle sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel und Verpflegungskosten geltend.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LArbG) hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen (Urt. v. 05.12.2013, Az. 9 Sa 592/13). Die Fluggesellschaften seien Drittbetroffene, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden und deshalb keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.
Die Klage gegen die Fraport AG wurde abgewiesen, weil die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären.
Rechtlich ist vor allem noch unklar, ob nur mittelbar bestreikte Unternehmen von der Gewerkschaft Schadensersatz verlangen können. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Hessische LArbG daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dort liegen bereits zwei ähnliche Klagen gegen Streikaktionen der Gewerkschaft in Stuttgart und Langen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Hessisches LArbG zu Schadensersatz nach Streik: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10272 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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