Eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, muss dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist. Dies entschieden die Kölner Arbeitsrichter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewertet, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 04.10.2001, Rs. C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann (Urt. v. 11.10.2012, Az. 6 Sa 641/12).
Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sei keine Ausnahme begründbar. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sei deshalb unwirksam. Die Richter ließen offen, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das läge im entschiedenen Fall nicht vor. Die klagende Arbeitnehmerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.
tko/LTO-Redaktion
LAG Köln zum AGG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7734 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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