Ein 50-Jähriger aus dem Raum Neumünster hatte sich als Servicetechniker in einer Firma beworben. Später schickte er eine weitere Bewerbung, jedoch die eines fiktiven 32-Jährigen ab. Als dieser dann eingeladen wurde, klagte der wahre Absender auf Zahlung einer Entschädigung. Er wurde nun abgewiesen.
Eine sogenannte Testbewerbung sei zwar zulässig, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, sie müsse jedoch einen Auslöser haben und im Einklang mit den Strafgesetzen stehen. Daran hatte das Gericht im Fall des 50-jährigen Klägers seine Zweifel, musste darüber jedoch nicht entscheiden. Die Klage auf Entschädigung wiesen die Richter ab (Urt. v. 09.04.2014, Az. 3 Sa 401/13).
Der Mann hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, mit der Servicetechniker bzw. Serviceingenieure im Innendienst gesucht wurden. Er verfügte auch über die geforderten Kenntnisse, wobei einige Praxiserfahrungen bereits mehrere Jahre zurücklagen. Wohl ahnend, er könne abgewiesen werden, verschickte er eine weitere Bewerbung. Diesmal fingierte er eine 18 Jahre jüngere Person, die ebenfalls allen Anforderungen entsprach. Entscheidend war jedoch, dass die Praxiserfahrungen, die die Bewerbung der fiktiven Person aufwies, wesentlich aktueller waren.
Nachdem das Unternehmen auf die Testbewerbung ansprang und den vermeintlichen Absender einlud, folgte die Klage des 50-Jährigen. Er forderte wegen Diskriminierung aufgrund des Alters eine Entschädigung von mindestens 10.500 Euro ein. Das LAG konnte jedoch keine Indizien für die Vermutung des Klägers erkennen, er sei nur aufgrund seines Alters nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Damit eine Altersdiskriminierung vorliegt, sei eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen nötig. Hier hätten sich die Personen jedoch erheblich unterschieden, so das LAG.
una/LTO-Redaktion
LAG Schleswig-Holstein zu fingierter Testbewerbung: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11888 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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