Eine Erzieherin, die neben ihrer Arbeit bei einer mittelfränkischen Diakonie in Pornos mitspielte und diese im Internet veröffentlichte, ist mit ihrer Klage gegen ihre Kündigung auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Diakonie habe ihr wegen "schwerwiegender sittlicher Verfehlung" ordentlich kündigen dürfen, urteilte das LAG München am Dienstag.
Die sechste Kammer des Landesarbeitsgerichtes (LAG) München sah in dem privaten Verhalten der Klägerin eine "schwerwiegende sittliche Verfehlung", die den Wertvorstellungen der evangelischen Kirche und der Diakonie "im Rahmen ihrer Sozialethik widerspricht". Die Diakonie sei daher zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Das LAG München bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Augsburg. Eine Revision* wurde vom Gericht nicht zugelassen (Urt. v. 21.04.2015, Az. 6 Sa 944/14).
Die 38-Jährige hatte in einer Wohngruppe für Behinderte unter evangelischer Trägerschaft gearbeitet. Nebenbei veröffentlicht die Frau im Internet Pornofilme und -fotos von sich. Auf ihrer Modellseite im Netz bezeichnet sich die Hardcore-Darstellerin dabei als "sehr zeigefreudig". Damit habe sich die Frau "in Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik gestellt und damit eine Loyalitätspflichtverletzung begangen, die eine Kündigung rechtfertigen kann", hatte bereits das ArbG entschieden.
mbr/LTO-Redaktion
*Anm. d. Red.: Nachträgliche Korrektur, dass eine Revision nicht zugelassen wurden (nicht: eine Berufung), am Tag der Veröffentlichung um 16:04 Uhr (pl)
LAG München bestätigt Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15322 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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