Ein Arbeitgeber, der mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschloss, sah sich schweren Diskriminierungsvorwürfen ausgesetzt. Wirksam ist der Vertrag aber trotzdem, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Der Aufhebungsvertrag, den ein Arbeitgeber mit einem schwerbehinderten Angestellten abgeschlossen hat, ist trotz Diskriminierungsvorwürfen wirksam, entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 07.03.2019, Az. 5 Sa 301/18).
Der Arbeitnehmer, ein promovierter Chemiker, hatte den Aufhebungsvertrag zwar angefochten, scheiterte jedoch sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Das LAG Mainz bestätigte das Urteil der Kollegen vom Arbeitsgericht Mainz (ArbG) in allen Punkten.
Demnach sei die Anfechtung weder wegen arglistiger Täuschung noch wegen widerrechtlicher Drohung wirksam. Denn zum einen habe der Mann die Anfechtung erst zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem die einzuhaltende Frist bereits abgelaufen war. Darüber hinaus konnte der Chemiker aber auch nicht darlegen, warum sein Arbeitgeber arglistig gehandelt haben oder wann und in welcher Form er ihm gedroht haben sollte.
Auch drang der Mann nicht mit seinem Argument durch, der Arbeitgeber habe unfair verhandelt. Der Mann hatte geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nur abgeschlossen worden, weil er in Folge seiner Krebsbehandlung eine Hirnblutung erlitt, die ihn arbeitsunfähig werden ließ. Man habe ihn loswerden wollen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Behinderung kompliziert geworden sei.
Das diskriminierende Verhalten zeigte sich nach Ansicht des Chemikers auch daran, dass es in der Vergangenheit zu einem ähnlichen Aufhebungsvertrag mit einem behinderten Kollegen gekommen sei. Die Diskriminierungsvorwürfe konnte der Mann vor Gericht jedoch nicht ausreichend belegen. Vielmehr seien seine Ausführungen nicht mehr als schlichte Behauptungen gewesen, begründete das LAG seine Entscheidung.
Der Arbeitgeber habe indes eine angemessene Abfindung in Aussicht gestellt und ausreichend Bedenkzeit gegeben, ohne die Drucksituation des Chemikers ausgenutzt zu haben.
tik/LTO-Redaktion
LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35053 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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