Wenn in einer Stellenausschreibung "Deutsch als Muttersprache" verlangt wird, ist das ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Dies entschied das LAG Hessen und sprach einem unberücksichtigten ausländischen Bewerber eine Entschädigung zu.
Ein aus Russland stammender Mann bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in der eine Bürokraft gesucht wurde. In der Anzeige wurde ausdrücklich verlangt, dass der Bewerber "Deutsch als Muttersprache" beherrschen müsse. Der Mann bewarb sich dennoch, da er von seinen sehr guten Deutschkenntnissen überzeugt war, wurde aber nicht eingestellt. Eine Ablehnung erhielt er nicht. Später erfuhr er, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben worden war.
In der Folge klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht. Er sah sich aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt und diskriminiert. Nachdem er in der ersten Instanz noch unterlag, gab ihm das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) schließlich Recht.
Das LAG urteilte, dass die Stellenanzeige den russischen Bewerber wegen seiner Ethnie nach § 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG benachteiligt habe. Er werde wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie unabhängig von seinen tatsächlichen Sprachkenntnisse von vornherein ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Auch ein sehr gut Deutsch sprechender Ausländer hätte die fachlichen Voraussetzungen für die Stelle vorweisen können. Der russische Bewerber habe daher Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (Urt. v. 15.06.2015, Az. 16 Sa 1619/14).
Der verurteilte Arbeitgeber hat zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil des LAG vor dem Bundearbeitsgericht eingelegt.
Ein Unternehmen darf nach Ansicht des LAG Hamburg hingegen "sehr gute Englischkenntnisse verlangen", wenn es in einer Branche tätig ist, in der hauptsächlich Englisch gesprochen wird. Die Hamburger Arbeitsrichter hatten mit einer Anfang des Monats bekannt gewordenen Entscheidung den Prozesskostenhilfeantrag einer russischstämmigen Programmiererin abgelehnt.
mbr/LTO-Redakktion
LAG Hessen gewährt AGG-Entschädigung: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16876 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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