LAG Hamm zu Betriebsratswahlen: Aldi in Greven muss Liste von "Die Wende" berücksichtigen

19.03.2012

Die von Arbeitnehmern der Liste "Die Wende" eingereichte Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung ihrer Liste bei den Ende März anberaumten Betriebsratswahlen des Discounters Aldi für den Bereich Greven war erfolgreich. Bei den Betriebsratswahlen muss diese Liste nun berücksichtigt werden. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss des LAG Hamm hervor.

In der Zeit vom 22.03. bis 29.03.2012 soll die Betriebsratswahl für den Bereich Aldi Greven für ca. 900 Arbeitnehmer stattfinden. Die Neuwahl war erforderlich geworden, nachdem der Betriebsrat, dessen Wahl in zwei Instanzen erfolgreich angefochten worden war, kurz vor Rechtskraft der Entscheidung geschlossen zurücktrat.

Der eingesetzte Wahlvorstand hatte zunächst vier Listen zugelassen, u. a. die Liste "Die Mannschaft" und die Liste "Die Wende". Im Anschluss an die Zulassung prüfte der Wahlvorstand die Liste "Die Wende" erneut und stellte fest, dass auf der Liste ein Kandidat stand, der sich eingetragen hatte, nachdem bereits die Stützunterschriften zu einem großen Teil für die Liste gesammelt waren.

Der Wahlvorstand beschloss dann, die Stützunterschriften aus der Liste nicht zu werten und der Liste "Die Wende" die Gelegenheit zu geben, binnen drei Arbeitstagen eine ordnungsgemäße Liste einzureichen. Innerhalb der Frist wurde dann eine neue Liste eingereicht.

Drei Arbeitnehmer, die auf der Liste "Die Mannschaft" kandidieren, waren beim Arbeitsgericht (AG) Rheine mit dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich, die Zulassung der Liste "Die Wende" aufzuheben und die Betriebsratswahl ohne diese Liste durchzuführen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Arbeitnehmern der Liste "Die Wende", die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war.

Durch Beschluss hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm die Entscheidung des AG abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen (Beschl. v. 19.03.2012, Az. 10 TaBVGa 5/12).

Nach Auffassung der Beschwerdekammer konnte die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Die AGs seien nur dann befugt, in laufende Wahlverfahren einzugreifen, wenn die Verfahrensverstöße so gravierend sind, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen würden.

Solch ein deutlicher klarer Fall liege aber hier nicht vor. Zwar sei die zunächst eingereichte Vorschlagsliste ungültig gewesen, weil die bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden war.

Ob dieser Mangel nachträglich nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung geheilt werden konnte, sei aber umstritten und daher in einem ordnungsgemäßen Anfechtungsverfahren, nicht aber im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären.

Ob die Wahl zeitgerecht stattfinden kann, ist unklar, weil der Wahlvorstand - der Entscheidung des AG folgend - die Wahl jetzt ohne die Liste "Die Wende" vorbereitet hat.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Hamm zu Betriebsratswahlen: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5815 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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