Die Gewerkschaft Marburger Bund darf in Mitgliedseinrichtungen des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK streiken. Wenn die Arbeitsbedingungen kirchlicher Einrichtungen tariflich geregelt sind, können weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirche noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen, entschied am Mittwoch das LAG Hamburg.
Mit seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) eine Berufung des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK zurückgewiesen und sich der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden Arbeitsgerichts angeschlossen.
Zur Begründung führen die Richter an, dass das durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte Streikrecht der Gewerkschaften diesen jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen genommen werden kann, wenn in der jeweiligen kirchlichen Einrichtung die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt werden. Denn erst durch das Recht zum Streik werde ein Machtgleichgewicht hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen auf Augenhöhe ermögliche.
Nach Ansicht des Gerichts ändert an dieser Bewertung auch der Umstand nichts, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft im vorliegenden Fall angeboten hatten, sich im Falle des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen neutralen Schlichter zu unterwerfen. Denn ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag stehe einem von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen Tarifvertrag nicht gleich.
Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertigt nach dem Urteil der Arbeitsrichter kein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen. Zwar genieße der auf dem christlichen Selbstverständnis fußende Aussperrungsverzicht der kirchlichen Arbeitgeber grundrechtlichen Schutz. Er könne jedoch nicht das generelle Verbot von Streiks nach sich ziehen.
Solange die notwendige Patientenversorgung durch eine Notdienstvereinbarung abgesichert werden kann, sei im Übrigen auch ein Streik von Ärzten in kirchlichen Einrichtungen nicht generell unzulässig (Urt. v. 23.03.2011, Az. 2 Sa 83/10).
eso/LTO-Redaktion
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LAG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2862 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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