Auch die 25-jährige Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers konnte nichts daran ändern, dass ihm nun rechtmäßig von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde. Er hatte sich während seiner Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß zu den Pausen an- und abgemeldet.
Die Zeiterfassung austricksen, indem man nur so tut, als halte man den Chip vor die Zeituhr? Geeignet, eine fristlose, rechtmäßige Kündigung wegen Arbeitszeitsbetrugs auszusprechen, so entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt (Urt. v. 17.02.2014, Az.: 16 Sa 1299/13).
Bereits in der Vorinstanz hatte der 46-Jährige, der sich innerhalb von 1,5 Monaten auf diese Weise eine bezahlte Pausenzeit von insgesamt 3,5 Stunden erschlichen hatte, verloren: Das Arbeitsgericht (AG) Gießen hielt die Kündigung für rechtmäßig und ein Versehen des klagenden Arbeitnehmers für ausgeschlossen (Az. 10 Ca 419/12). Der Zeitmesser piepse hörbar, wenn man den Zeiterfassungschip korrekt vor die Stechuhr halte. Der Arbeitnehmer sei dabei beobachtet worden, wie er den Chip in der Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte. Man müsse also davon ausgehen, dass er, weil es nicht piepste, davon gewusst habe, dass das Abdecken erfolgreich gewesen sei.
Auch die langjährige Arbeit im Betrieb konnte die Stelle des Mannes nicht retten. Das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers wiege schwerer, befand das AG Frankfurt, sodass diesem eine Abmahnung wegen des vorsätzlichen Betrugs seines Arbeitnehmers nicht zumutbar sei.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ das LAG Frankfurt nicht zu.
dpa/avp/LTO-Redaktion
LAG Frankfurt zu erschlichenen Pausen: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13002 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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