Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Urlaub zu gewähren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dafür muss er im Vorfeld nicht einmal rechtzeitig Urlaub beantragt haben, entschieden nun die Richter des LAG.
Ein Arbeitgeber kann seine Pflicht, Urlaub zu gewähren, auch dann schuldhaft verletzen, wenn der Arbeitnehmer gar keinen beantragt hat. Für einen Schadensersatzanpruch sei es also nicht erforderlich, dass sich der Arbeitgeber in Verzug befinde. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer am Montag bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 12.06.2014, Az. 21 Sa 221/14).
Der klagende Arbeitnehmer hatte, nachdem er sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, auch die Abgeltung seines Urlaubs für 2012 verlangt. Den hatte er aber zuvor gar nicht geltend gemacht. Daher hatte sein Arbeitgeber offenbar auch keine Veranlassung gesehen, diesen zu gewähren. Einen Geldersatz hierfür lehnte er daher ab.
Dennoch veurteilten die Richter den Arbeitgeber zu einer Ersatzleistung in Geld. Die Richter wiesen darauf hin, dass es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht darauf ankomme, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.
una/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg zu Geld statt Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12785 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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