Universitäten dürfen studentische Hilfskräfte nach dem WissZeitVG nur befristet anstellen, wenn sie auch wissenschaftlich arbeiten. Dafür genügt es nicht, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, so das LAG.
Befristet die Universität das Arbeitsverhältnis eines Hilfswissenschaftlichers (HiWi) beziehungsweise einer studentischen Hilfskraft nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), muss der Student auch eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit ausüben. Dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt dafür allerdings nicht, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 05.06.2018*, Az. 7 Sa 143/18).
Gewehrt hatte sich eine Studentin, die an ihrer Universität Informatik studierte und dort auf der Grundlage von mehreren befristeten Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft beschäftigt war. Als Grund für die Befristung verwies die Universität auf § 6 WissZeitVG. Danach dürfen Arbeitsverträge mit Studierenden bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren befristet werden, wenn eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit erbracht wird.
Verwaltungstätigkeiten reichen für eine Befristung nicht aus
Zuletzt arbeitete die Studentin in der Zentraleinrichtung "Computer und Medienservice" der Universität und führte dort Programmierarbeiten durch. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Ihrer Meinung nach müsse sie in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) eingruppiert werden.
Auch das LAG Berlin-Brandenburg sah die Befristung des Arbeitsverhältnisses als unzulässig an. Diese sei nach § 6 WissZeitVG nicht möglich, weil die Studentin gar keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit erbracht hätte. Dafür hätte sie nämlich im Bereich der Forschung und der Lehre anderen unterstützend zugearbeitet haben müssen.
Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei aber verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient, entschieden die Berliner Richter. Dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Studentin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren, so das LAG.
mgö/LTO-Redaktion
Datum korrigiert am 14.09.2018, 09:43
LAG Berlin-Brandenburg zur Befristung nach dem WissZeitVG: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30917 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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