Hessisches LSG zu Anspruch nach Gewichtsabnahme: Haut­straf­fung ist keine Krank­heit

26.06.2024

Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind keine behandlungsbedürftige Krankheit. Die Krankenkasse muss die Kosten daher nicht übernehmen, entschied das Hessische LSG.

Versicherte können gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme für Hautstraffungen nach Gewichtsabnahme haben. Dafür muss der Eingriff eine notwendige Krankenbehandlung sein, was nur bei schwerwiegenden Hautveränderungen oder einer erheblichen Entstellung der Fall ist, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG, Urt. v. 02.05.2024, Az. L 1 KR 247/22).

Geklagt hatte eine 47-jährige Frau, die sich wegen ihres starken Übergewichts im Ausland einer Schlauchmagenoperation unterzog. In der Folge reduzierte die 1,58 Meter große Frau ihr Gewicht von 118 auf 78 Kilogramm. Es blieben Hautfalten und eine Fettschürze, weshalb sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke beantragte. Diese lehnte ihre gesetzliche Krankenkasse ab. Begründet wurde dies damit, dass die gewünschte OP keine "notwendige Krankenbehandlung" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V ist. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.

In zwei Instanzen hat die Krankenkasse nun insoweit Recht bekommen, auch der 1. Senat des Hessischen LSG verneinte einen entsprechenden Anspruch. Im versicherungsrechtlichen Sinne sei der Krankheitswert von Hautfalten nur zu bejahen, "wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen" vorliegen, so das LSG. Auch eine schwerwiegende Entstellung vermochte der Senat hier nicht anzunehmen. Ferner teilt das LSG noch mit, dass Straffungsoperationen nicht zu "einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei" gehören.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessisches LSG zu Anspruch nach Gewichtsabnahme: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54860 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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