Ein Ort der Ruhe, des Friedens und des kontemplativen Gedenkens an die Verstorbenen vertrage sich nicht mit dem Lärm und der Unruhe, die für ein Gewerbegebiet typisch seien, urteilte das VG. Dies soll auch für Fälle gelten, in denen kein dem Krematorium angeschlossener Abschiedsraum vorgesehen ist.
Ein Krematorium sei in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Eine solche Anlage passe nicht zur Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes (Urt. v. 10.10.2012, Az. 2 A 118/10). Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.02.2012, Az. 4C 14/10).
Nach der herrschenden gesellschaftlichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod sei ein Krematorium ein Ort der Ruhe. Dagegen seien Gewerbegebiete von Geschäftigkeit und Unruhe geprägt. Auch die Verbrennung als solche sei Teil des Bestattungsvorgangs. Daher sei es unerheblich, ob es sich um ein Krematorium mit oder ohne angeschlossenen Abschiedsraum handele.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Osnabrück zum Städtebaurecht: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7332 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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