Eine islamische Familie muss ihre Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft trotz ihrer religiösen Anschauung hinnehmen. Laut Koran sei es verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit anderen Männern in Räumen aufzuhalten. Das VG meint, die Obdachlosenunterkunft müsse nicht jede religiöse Lebensweise ermöglichen.
Eine Obdachlosenunterkunft diene in erster Linie dazu, eine vorübergehende Notlage zu beheben. Sie müsse nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen, so das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit am Mittwoch bekannt gewordener Entscheidung (Beschl. v. 18.09.2012, Az. 1 L 1051/12.MZ).
Eine vierköpfige Familie hatte ihre Wohnung durch Zwangsräumung verloren, die Stadt Mainz stellte ihr daher zwei Zimmer, Bad und WC, sowie die Möglichkeit der Küchenmitbenutzung in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung. Das lehnte die islamische Familie ab, da ihre Religion es der Mutter verbiete, sich mit anderen Männern in Räumen aufzuhalten, wenn ihr Ehemann abwesend ist.
Per Eilantrag versuchten sie erfolglos, die Stadt Mainz zu verpflichten, ihnen eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das Gericht betonte, es sei letztlich Sache der Antragsteller, in den abgeschlossenen Räumen der Unterkunft ihr Leben im Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
una/LTO-Redaktion
VG Mainz zur Obdachlosenunterkunft: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7378 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag