Die Verbandgemeinde Traben-Trarbach darf auf sieben Fahrstrecken zweimal pro Woche jeweils für Hin- und Rückfahrt einen Buslinienverkehr für Senioren und Schwerbehinderte anbieten. Dies entschieden die Koblenzer Richter, wie am Mittwoch bekannt wurde.
Damit blieb die Klage eines Verkehrsunternehmens erfolglos, das auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde gleichfalls einen genehmigten Linienverkehr unterhält. Das Unternehmen hatte eingewandt, der teilweise parallele Busverkehr der Gemeinde beeinträchtige die Wirtschaftlichkeit seiner Buslinie. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht (OVG) nicht.
Die Genehmigungsbehörde dürfe berücksichtigen, dass die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und einzelne Moselorte nicht mehr über örtliche Versorgungseinrichtungen wie Lebensmittelläden, Arztpraxen oder Banken verfügten. Die Bevölkerung sei daher vielfach auf den Individualverkehr mit PKW angewiesen. Dieser stehe jedoch gerade der älteren Bevölkerung nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Das Angebot der Verbandsgemeinde, auf sieben Fahrstrecken zweimal pro Woche für jeweils eine Hin- und Rückfahrt einen Kleinbus für acht Fahrgäste zu abgelegeneren Orten verkehren zu lassen, entziehe dem klagenden Unternehmen keine Fahrgäste (Urt. v. 24.05.2012, Az. 7 A 10246/12.OVG).
Vielmehr handele es sich um ein sinnvolles ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen, deren Mobilitätsbedürfnissen die bestehenden Buslinien nur teilweise gerecht würden. Mit der Ausgestaltung des Fahrpreises, der geringen Frequenz, der Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwerbehinderte sowie mit dem zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde zum Angebot der Klägerin sei gewährleistet, dass diese wirtschaftlich allenfalls geringfügig beeinträchtigt werde.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zur Infrastruktur in ländlichen Gebieten: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6347 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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